Ende für gründungsprivilegierte GmbHs

Mit dem GesRÄG 2023 wurde die Möglichkeit beendet, privilegierte GmbHs zu gründen. Seit 1.1.2024 gelten für ALLE GmbHs folgende Bestimmungen:

  • Mindeststammkapital Euro 10.000,-, davon Bareinlage mindestens Euro 5.000,-
  • Mindestkörperschaftsteuer beträgt Euro 500,- fix. Eine Erhöhung in den Folgejahren ist nicht vorgesehen

Für bestehende gründungsprivilegierte GmbHs wurde eine Übergangsregel mit drei Handlungsmöglichkeiten festgelegt.

Variante 1: Änderung des Gesellschaftsvertrages und Herabsetzung des Stammkapitals von Euro 35.000,- auf Euro 10.000,-. Ein Gläubigeraufruf ist nicht nötig, da das Haftungspotenzial de facto nicht verändert wird.

Variante 2: Das Stammkapital soll bei Euro 35.000,- belassen werden. Im Gesellschaftsvertrag müssen die Bestimmungen zur Gründungsprivilegierung entfernt werden. Das fehlende Stammkapital muss von den Gesellschafter(n) aktiv einbezahlt werden.

Variante 3: keine Handlung und damit weiterhin Ausweis der Gründungsprivilegierung. Achtung: sollten sie sich für diese Variante entscheiden, dann ist dies nur bis 31.12.24 sinnvoll. Danach können Gesellschaftsvertragsänderungen nur mehr mit gleichzeitiger Beseitigung der Gründungsprivilegierung durchgeführt werden.

Zusammengefasst empfiehlt sich daher eine Wahl der Variante 1 und 2. Es besteht jedoch kein dringender Handlungsbedarf und die rechtlichen Schritte können in Ruhe und gut überlegt durchgeführt werden.