ENERGIEKOSTENPAUSCHALE 2

Auch für die Energiekosten 2023 kann wieder eine Pauschale beantragt werden. In diesem Blogbeitrag erläutere ich Euch die Anspruchsvoraussetzungen und die Möglichkeiten zur Einreichung.

Anspruchsvoraussetzungen

  • Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich
  • Jahresumsatz 2023 zwischen 10.000,- und 400.000,- Euro
  • nicht antragsberechtigt: Unternehmen der Branchen Energie, Finanz- und Versicherungswesen, Realitätenwesen und Landwirtschaft sowie freie Berufe
  • neue Selbständige und Künstler:innen können nicht einreichen – aber erhalten dennoch eine Energiekostenpauschale (siehe unten im Blog)

Die Anspruchsvoraussetzungen können über einen Selbstcheck online geprüft werden. Achtung: für den Selbstcheck benötigen Sie ihre ÖNACE-Kennzahl. Sollten Sie Ihren ÖNACE Code nicht kennen, können Sie sich direkt an die Statistik Austria wenden (Hotline 01/71128-8686 oder Online-Abruf auf dem Portal der Statistik Austria).

Klicken Sie für den Selbstcheckhier

Einreichungen

Die Förderung in Form der Energiekostenpauschale kann im Zeitraum 20.6.2024 bis 08.08.2024 (12 Uhr) eingereicht werden. Der Antrag erfolgt direkt über das USP (Unternehmensserviceportal). Wer das Portal selbst nicht kennt – hier geht es zu meinem Blog zu diesem Thema.

Die Förderung muss persönlich eingereicht werden. Eine Antragstellung durch eine Steuerberater:in ist nicht möglich!

Höhe der Förderung

Die Energiekostenpauschale wird abhängig von Branche, Umsatz und der Förderungsperiode pauschal ermittelt und beträgt zwischen Euro 167,50 und Euro 2.685,-.

Die Förderung unterliegt den de-minimis Bestimmungen. Dh sie dürfen in den letzten 3 Jahren vor Antragsstellung keine anderen de-minimis Förderungen erhalten haben, die insgesamt über 200.000,- Euro liegen (Anmerkung: Die Summe der de-minimis Förderungen ist im Transparenzportal abrufbar).

Die Förderung wird nach Ausfüllen des Antragsformulars berechnet und angezeigt.

Versteuerung

Die Förderung in Form der Energiekostenpauschale ist steuerpflichtig! Keine Steuerbefreiung!

Sonderbestimmungen für Neue Selbständige und Künstler:innen

Neue Selbständige (mit einer Krankenversicherung bei der SVS zum Stichtag 1.6.2024) erhalten den Energiekostenzuschuss 2023 automatisch im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das 3. Quartal 2024. Ein gesonderter Antrag ist dafür also nicht nötig.

Selbständige Künstler:innen, die alten Versicherungssystem (Krankenversicherung bei ÖGK) sind, erhalten erstmalig ebenfalls eine Pauschale. Die ÖGK leitet dazu die Daten an die SVS weiter und sollte darüber (und zur Kontrolle der Daten) in Kürze mit den Anspruchsberechtigten in Kontakt treten. Auch hier erfolgt eine Auszahlung voraussichtlich im September 2024.