Leider befürchte ich, dass viele Unternehmer:innen ihre Selbständigkeit angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie beenden müssen. Die NeuStartHilfe soll beim Neuanfang helfen.
Anspruchsberechtigte:
- Selbständige, die ausreichend arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten als Dienstnehmer erworben oder die Arbeitslosenversicherungsoption für Selbständige genutzt haben: Sie können in diesem Fall – wie schon bisher – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) erhalten.
- Selbständige, die keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld haben: Wenn sie nicht vermittelt werden können und an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Auftrag des AMS teilnehmen, können sie während der Maßnahmenteilnahme eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts als Existenzsicherung erhalten. Diese beträgt bei Maßnahmen ab 25 Wochenstunden und in der Vorbereitungsphase des Unternehmensgründungsprogramms in der Regel ca. 800,– Euro netto pro Monat.
Aufnahme ins UGP:
Wer in einer anderen Branche wieder selbständig tätig sein will und sich bis spätestens 31.12.2021 arbeitslos meldet, kann bis Ende 2022 am Unternehmensgründungsprogramm des AMS teilnehmen. Das AMS lockert dazu ab 15.11.2021 die Voraussetzungen des Unternehmensgründungsprogramm, um auch jenen Personen, die in den letzten 3 Jahren selbständig waren, einen Neustart zu ermöglichen. Während dieser Zeit zahlt das AMS die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts als „NeuStartHilfe“ aus.
Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme:
Wer zurück in ein Anstellungsverhältnis gehen möchte, erhält ebenfalls Unterstützung. Wenn die Vermittlung auf eine passende offene Stelle im konkreten Fall nicht gleich möglich ist, wird eine arbeitsmarktpolitisch sinnvolle weiterführende Qualifizierung angeboten.
Quelle: WKO