COVID19 – Ratenersuchen (Antrag bis 30.6.2021)

(c) Martin Günther  / pixelio.de

Abgabenschulden beim Finanzamt

Um die während der Covid19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu entschärfen, wurde für Abgabenschulden, die überwiegend Covid-19-bedingt zwischen 15. März 2020 und 30. Juni 2021 aufgebaut wurden, eine Sonderregelung geschaffen.

Die Beantragung für Ratenzahlungen für Abgabenschulden erfolgt über FinanzOnline.

  • Bis 30. Juni 2021 gestundete Abgaben können in Raten über zwei Phasen zurückgezahlt werden. Phase 1 umfasst 15 Monate und Phase 2 umfasst 21 Monate (insgesamt 36 Monate)
  • Stundungszinsen werden verrechnet. Sie liegen 2 % über dem Basiszinssatz (d.h. derzeit 1,38 %)

Phase 1

  • Anträge an die Finanz müssen zwischen 10. Juni und 30. Juni 2021 eingebracht werden
  • Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 1: bis 30. September 2022
  • Die Raten müssen angemessen sein, während der Phase 1 müssen zumindest 40 % des Abgabenrückstandes zurückgezahlt werden

Phase 2

  • Anträge an die Finanz müssen noch vor 31. August 2022 eingebracht werden
  • Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 2: bis 30. Juni 2024
  • Gegenstand der Phase 2 sind Beiträge, für die bereits ein Ratenzahlungsmodell in Phase 1 gewährt wurde, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten
  • Voraussetzung dafür ist, dass in Phase 1 zumindest 40 % des Abgabenrückstandes zurückgezahlt wurde und kein Terminverlust eingetreten ist
  • In Phase 2 benötigt es einen Nachweis der Einbringlichkeit durch den Abgabenschuldner (Details für die Finanz folgen per Verordnung)
  • Je höher der Betrag der Abgabenschulden und je länger die Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung, desto höher sind die Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise (z.B. aktuelle Daten aus der Buchhaltung)

In beiden Phasen kann bei der Finanz jeweils einmal eine Neuverteilung der Raten beantragt werden

Achtung

Neue entstehende Abgabenverpflichtungen sind von dem Stundungsmodell nicht umfasst! Diese müssen laufend und fristgerecht bezahlt werden und können nicht gestundet werden!

Quelle: WKO


Abgabenschulden bei der ÖGK

Im Hinblick auf das nahende Zahlungsziel versendet die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) nun in den nächsten Tagen eine zweite Zahlungsinformation an die Betriebe. So erhalten die Dienstgeberinnen und Dienstgeber wieder einen aktuellen Überblick über die bis dato ausstehenden Beiträge.

Elektronische Ratenanträge ab 1.6.2021

Ist die Begleichung der Beitragsrückstände bis zum 30.6.2021 trotz intensiver Bemühungen nicht gänzlich möglich, können Ratenvereinbarungen getroffen werden. Der gesetzliche Handlungsspielraum erlaubt es der ÖGK, in einer ersten Phase Ratenzahlungen bis längstens 30.09.2022 zu gewähren.

Ratenanträge sind im Bedarfsfall ausschließlich über WEBEKU zu stellen. Der elektronische Antrag steht den Betrieben bereits ab 01.06.2021 zur Verfügung.

Online-Ratenrechner

Ein neuer Online-Ratenrechner – zu finden auf der Website unter www.gesundheitskasse.at/ratenrechner – ermöglicht Unternehmen eine unverbindliche Vorausberechnung der monatlich anfallenden Raten sowie der reduzierten Verzugszinsen (derzeit 1,38% statt 3,38%).

Umfangreiche Informationen zum gesamten „2-Phasen-Modell“ finden Sie auf der Website unter www.gesundheitskasse.at/2-phasen.

Beitragszeiträume ab Juni 2021

Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind dann wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten.

Quelle: Information ÖGK


Beitragsschulden bei SVS

Die SVS setzt auf individuellen Lösungen pro Unternehmen. Bei Zahlungsschwierigkeiten kann die Bezahlung in Raten genehmigt werden. Wird eine Ratenzahlung vereinbart, sind regelmäßig Zahlungen zu leisten (in der Regel monatlich).

Informationen zu Zahlungsvereinbarungen finden Sie hier!

Zusätzlich kann eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage für das laufende Jahr beantragt und diese damit an das voraussichtliche Einkommen angepasst werden. Dafür ist folgendes  Online-Formular  auszufüllen.

Quelle: SVS