Coronavirus – Hilfe für EPU

In meinem neuesten Blogbeitrag möchte ich jene Maßnahmen auflisten, die EPU und Kleinstunternehmen in Sachen Verdienstentgang durch Coronavirus unterstützt. Schreibt mir, wenn ihr die Liste ergänzen könnt!


Stundung & Ratenanzahlung für SVS-Beiträge


Bisher auch möglich – aber in diesen Zeiten besonders interessant: Ansuchen bei der SVS auf Stundung oder Ratenzahlung. Antrag kann via Formular oder formlos per Mail an vs@svs.at erfolgen.

Formulare: hier


aws Garantie – spezielle Konditionen/Bedingungen: Überbrückungsgarantie im Zusammenhang mit der „Coronavirus-Krise“


Voraussetzung:
Gewerbliche und industrielle KMU´s (keine Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft)
update 19.3.2020: auch für freiberuflich Tätige möglich!

Förderung:
Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) an gesunde Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist. 

  • Bis zu 80 % eines Kredites von bis zu EUR 2,5 Mio pro KMU. 
  • Garantielaufzeit  max. 5 Jahre

Kosten:
Bearbeitungsentgelt: ab 0,25 % des Finanzierungsbetrags, einmalig
Garantie-Entgelt: ab 0,3 % p.a. (risikoabhängig) des Obligos

update 19.3.2020: Vereinfachungen

  • Verzicht auf die Verrechnung von Bearbeitungs- und Garantieentgelten
  • Keine Planungsrechnungen oder Businesspläne erforderlich
  • Keine Kreditsicherheiten erforderlich
  • Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar
  • Es wird ein beschleunigtes Verfahren eingeführt, das eine umgehende Garantiezusage ermöglicht.

Details: hier


Existenzsicherungszuschuss der WKNÖ


Abhängig von Umsatzrückgang und Branchenzugehörigkeit (mindestens zweijährige WK-Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung) gibt es von der Wirtschaftskammer Niederösterreich einen einmaligen Existenzsicherungszuschuss von bis zu 5.000 Euro pro Unternehmen. Die Antragstellung ist nur einmal möglich.

Diese Unterstützung richtet sich ausschließlich an Unternehmen mit maximal 10 Beschäftigten. Dabei werden dem gesamten Unternehmen Teilzeitbeschäftigte anteilig, Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte gar nicht zugerechnet.

Ausschlaggebend für die Förderhöhe ist der Rückgang der Umsätze im Vergleich zu den Monaten im Vorjahr. Der Antrag kann bis zu sechs Monate ab Ende des Umsatzrückganges – bis spätestes 31.12.2020 – der jeweiligen Bezirksstelle übermittelt werden.

update 21.3.2020: weitere Maßnahmen für NÖ siehe Information der WK


Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz


Das Epidemiegesetz 1950 regelt nicht nur die Befugnisse der Behörden im Zusammenhang mit der Eindämmung von meldepflichtigen Krankheiten, sondern enthält im III. Hauptstück auch explizite Regelungen zu Entschädigungszahlungen an Personen und Unternehmen, die von derartigen Maßnahmen betroffen sind. Aufgrund der von der Bundesregierung verordneten Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (SARS-CoV-2 bzw. Covid-19) gewinnt dieses sonst eher wenig beachtete Gesetz schlagartig an Bedeutung.

Mehr Informationen bei Rechtsanwalt Dr. Esztegar – Blogbeitrag

Mehr Informationen am Transparenzportal des BMF – Blogbeitrag


Notlagenfonds der WKW


ANTRAGSSTELLERIN/ANTRAGSSTELLER
* Mitglieder der Wirtschaftskammer Wien
* aufrechte Gewerbeberechtigung seit mindestens 2 Jahren
* maximal 10 unselbständig Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)

VORRAUSSETZUNG
Erheblicher Umsatzrückgang (mind. 50%)

LEISTUNGSUMFANG
* nicht rückzahlbarer Mietzuschuss (max. 100,- im Wohnverband, max. 600,- im Mietobjekt) bei Umsatzrückgang 50-74%
* nicht rückzahlbarer Ausfallersatz (max 1.000,-) bei Umsatzrückgang ab 75%

Ergänzung lt. Telefonat WKO am 18.3.2020:
* die 2 Jahresfrist ist taggenau zu rechnen!
* der Antrag darf monatlich gestellt werden (ein Abwarten bis August ist nicht nötig)

update 27.3.2020: es erfolgt eine Überarbeitung der Anspruchsvoraussetzungen. Eine Zahlung aus dem Härtefallfonds der Bundesregierung muss auf Zahlungen aus dem Notfallfonds angerechnet werden.

update 4.4.2020: der Notfallfonds wird in Corona-Hilfsfond umbenannt. Mehr Informationen: hier


Personalmaßnahmen in der Krise


Tolles Webinar der WKO zum Thema Personalmaßnahmen
Video

Meinen Klient/innen empfehle ich die Kontaktaufnahme mit meiner Kooperationspartnerin Personalbüro Szuchar

Informationen zur Corona Kurzarbeit


Förderung von IT-Infrastruktur zum Aufbau von Telearbeitsplätzen


Förderquote: 75 %; bis zu 10.000 Euro pro Projekt

Einreichzeitraum: 01.03.2020 bis 31.12.2020

Das Förderprogramm unterstützt Projekte, die die Einrichtung von Telearbeitsplätzen sowie die Schaffung einer stabilen Kommunikation zwischen Telearbeitsplätzen und dem Unternehmensstandort bzw. -standorten zum Inhalt haben. Hierzu gehören:

  • Beratungsmaßnahmen durch Dritte 
  • investive Maßnahmen für IT-technische Einrichtungen
  • Wer: kleine und mittlere Unternehmen, Kleinstunternehmen
  • Was: Beratungsleistung zur hard- und softwaremäßigen Ausstattung des Telearbeitssystems, IT-Hardware und Software
  • Einreichung: Laufend online mit dem Online-Förderantrag; ab 1.3.2020 rückwirkend.

Einreichung

update 4.4.2020: der Fonds ist leider ausgeschöpft – keine Anträge mehr möglich


Unterstützung für Künstler/innen und Kreative


update 21.3.2020: Gott sei Dank gibt es mittlerweile einige Möglichkeiten auch für Künstler/innen und Kreative => diese findet ihr ab sofort auf einem neuen Blog


Härtefallfonds


Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen: 

  • Ein-Personen-Unternehmer 
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen 
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind 
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten 
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer 
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Die rechtliche Basis für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds ist die entsprechende Richtlinie. In dieser ist festgelegt, welche Voraussetzungen man nachweislich erfüllen muss, um eine Förderung zu bekommen. Grundsätzlich sind das Selbständige, die von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind. Das bedeutet:  

  • Sie sind nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken 
    oder 
  • von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder 
  • haben einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres.

Es gibt zahlreiche Ausnahmen, wann der Härtefall nicht anwendbar ist (zB Gründung in 2020, Doppelversicherung bei Anstellung und Selbständigkeit) => Richtlinie genau lesen!

Unbürokratisch ist der Antrag auch nicht gerade … zB sind Steuerbescheide, KUR oder GLN Nummern anzugeben. Letztere findet man im USP-Portal, über Finanzonline oder auch das Firmen A-Z

Wer es über die Einreichhürden schafft, für den beträgt die Soforthilfe einmalig 500,- oder 1.000,- Euro (nicht rückzahlbar).

Das Formular ist seit 27.3.2020 / 17 Uhr auf der Webseite der WKO ausfüllbar.

update 1.4.2020: es wird eine Phase 2 ab 13.4.2020 geben. Hier soll der Bezugskreis ausgeweitet werden. Mit einer Unterstützung von 6.000,- maximal darf gerechnet werden.

update 4.4.2020: die Phase 2 ist veröffentlicht – mehr Informationen: hier


Mietzinsreduktion


Am 20.3.2020 hat die Justizministerin Alma Zadic klargestellt, dass Mieterinnen und Mieter, deren Geschäftsräume während der Coronakrise behördlich geschlossen sind, ihren Mietzins reduzieren können.

update 21.3.2020: Die WK bietet ein Musterschreiben zur Verwendung. Allerdings ist vorab der Mietvertrag zu prüfen, ob Abweichendes geregelt ist!

update 30.3.2020: es hat sich gezeigt, dass kein Rechtsanspruch auf die Mietzinsreduzierung besteht. Bitte versuchen Sie sich mit Ihrem Vermieter/ Ihrer Vermieterin auf dem Kulanzweg zu einigen.

Dokumentenlink