Umsatzersatz – Lockdown (Version 2 – ab 23.11.2020)

Anspruchsberechtigte

  • Anspruch haben Unternehmen, die zwischen 1. November 2020 und 6. Dezember 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen sind und
  • die im Betrachtungszeitraum in direkt betroffenen Branchen tätig sind.
  • neugegründete Unternehmen müssen vor dem 1.11.2020 Umsätze erzielt haben
  • Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt. Der Anteil ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen.

Anspruchshöhe

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz. Direkt betroffene Unternehmen und körpernahe Dienstleistungen erhalten 80 % des Umsatzausfalles . Handelsunternehmen erhalten einen gestaffelten Umsatz mit 20% / 40% / 60%. Grundsätzlich gilt: max. EUR 800.000 können ersetzt werden. Die zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300,-.

Folgende COVID-19 Zuwendungen müssen bei der Ermittlung des Maximalbetrages berücksichtigt werden:

  • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden
  • Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionale Wirtschafts- und Tourismusfonds sowie Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, die das Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden erhalten hat.

Berechnung

Die Berechnung des Umsatzausfalles erfolgt automatisch nach folgenden Methoden:

  • Umsätze aus der UVA November 2019 dividiert
  • Umsätze aus der UVA 4. Quartal 2019 dividiert durch 3
  • Umsätze aus der Umsatzsteuer-Jahreserklärung (rechtskräftig veranlagt aus den Jahren 2016-2019) dividiert durch 12
  • Erlöse aus der Einkommensteuer- / Körperschaftsteuer-Jahreserklärung (rechtskräftig veranlagt aus den Jahren 2016-2019) dividiert durch 12
  • Umsätze der UVA 2020 dividiert durch die Anzahl der gemeldeten Monate

Der ermittelte Betrag ist durch 30 zu dividieren und mit der Anzahl der Tages des Betrachtungszeitraumes zu multiplizieren

Verpflichtungen

Das Unternehmen verpflichtet sich, zwischen 17.11.2020 und 06.12.2020 keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kündigen. Es besteht eine Einsichts- und Auskunftspflicht gegenüber COFAG

Antragszeitraum

Einen Antrag für einen Lockdown-Umsatzersatz können Antragsteller im Zeitraum vom 6. November 2020 bis 15. Dezember 2020 einreichen. Wurde bereits vor dem 23.11. eingereicht (Umsatzersatz Version 1) und hat sich keine Änderung der Betroffenheit ergeben, ist kein neuerlicher Antrag zu stellen (Ergänzungszahlungen erfolgen automatisch).

Der Antrag ist direkt im Finanzonline zu stellen: weitere Services / sonstige Anträge / Lockdown Umsatzersatz (Soforthilfe für betroffene Betriebe)

Achtung Falle!

Wenn Umsatzsersatz beantragt wird, darf für diesen Zeitraum kein Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden!