Anspruchsberechtigte
- Anspruch haben Unternehmen, die im November 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen sind und
- die im November 2020 in direkt betroffenen Branchen tätig sind.
- neugegründete Unternehmen müssen vor dem 1.11.2020 Umsätze erzielt haben
- Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt.
Anspruchshöhe
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz. 80 % des Umsatzausfalles (max. EUR 800.000) können ersetzt werden. Die zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300,-.
Folgende COVID-19 Zuwendungen müssen berücksichtigt werden:
- Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden
- Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionale Wirtschafts- und Tourismusfonds sowie Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, die das Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden erhalten hat.
Berechnung
Die Berechnung des Umsatzausfalles erfolgt automatisch nach folgenden Methoden:
- Umsätze aus der UVA November 2019
- Umsätze aus der UVA 4. Quartal 2019 dividiert durch 3
- Umsätze aus der Umsatzsteuer-Jahreserklärung (rechtskräftig veranlagt aus den Jahren 2016-2019) dividiert durch 12
- Erlöse aus der Einkommensteuer- / Körperschaftsteuer-Jahreserklärung (rechtskräftig veranlagt aus den Jahren 2016-2019) dividiert durch 12
- Umsätze der UVA 2020 dividiert durch die Anzahl der gemeldeten Monate
Verpflichtungen
Das Unternehmen verpflichtet sich, zwischen 3.11.2020 und 30.11.2020 keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kündigen. Es besteht eine Einsichts- und Auskunftspflicht gegenüber COFAG
Antragszeitraum
Einen Antrag für einen Lockdown-Umsatzersatz können Antragsteller im Zeitraum vom 6. November 2020 bis 15. Dezember 2020 einreichen.
Der Antrag ist direkt im Finanzonline zu stellen: weitere Services / sonstige Anträge / Lockdown Umsatzersatz (Soforthilfe für betroffene Betriebe)
Ergänzung am 23.11.2020:
Seit 23.11.2020 gibt es die zweite Version des Umsatzersatzes. Diese berücksichtigt nicht nur den Lockdown „light“ (2.11.-16.11), sondern auch den Lockdown „hard“, der bis 6.12.2020 verhängt wurde.
Beachte: habt ihr hier eingereicht und ändert sich an eurer Betroffenheit nichts, so muss kein neuer Antrag (Umsatzersatz – Version 2) gestellt werden. Eine ergänzende Überweisung erfolgt automatisch.