Das Ende des Geschäftsjahres 2022 naht und für uns Unternehmer:innen gibt es einige Punkte, die zum Jahreswechsel zu beachten sind. Anbei die wichtigsten TO DOs.
Weihnachtsgeschenke für Kunden
Zunächst die schlechte Nachricht: Weihnachtsgeschenke für Kunden und Kooperationspartnerinnen sind steuerlich nicht absetzbar. Eine kleine Ausnahme gibt es jedoch: Kundengeschenke, die aus Werbezwecken überlassen werden und auch entsprechende Werbewirkung entfalten sind, sind erlaubt. Typische Weihnachtsgeschenke sind daher mit Logo oder Firmennamen versehene Kleinigkeiten (Kalender, Stifte, …)
Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter
Sachzuwendungen bis jährlich Euro 186,- pro Mitarbeiterin sind für diesen steuerfrei. Zu den Sachzuwendungen zählen auch Geschenkgutscheine, sofern sie nicht in Bargeld ablösbar sind. Die gewährten Geschenke sind sog. freiwillige Sozialaufwendungen des Unternehmens und damit steuerlich absetzbar.
Die Veranstaltung einer Weihnachtsfeier ist möglich – sollte aber den Wert von 365,- Euro pro Jahr pro Mitarbeiter nicht übersteigen, da sonst dieser sog. geldwerte Vorteil beim Mitarbeiter steuerpflichtig ist.
GWG kaufen
Grundsätzlich ist klar: wer Geld ausgibt, spart Steuern durch niedrigeren Gewinn. Bitte beachten Sie aber, dass der Erwerb von Wirtschaftsgütern über 800,- Euro zu einer Verteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgüters führt. Eine Ausnahme sind die sogenannten Geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG). Sie können sofort zur Gänze als Ausgabe geltend gemacht werden.
Wichtig: für Kleinunternehmer gilt die Grenze von 800,- als Bruttogrenze; für ust-pflichtige Unternehmer ist diese Grenze netto zu berücksichtigen.
Gewinnfreibetrag – Investition
Haben Sie Gewinne über Euro 30.000,- erzielt? Dann ist es möglich durch den Kauf von bestimmten abnutzbaren, neuen und körperlichen Wirtschaftsgütern oder bestimmten Wertpapieren eine Gewinnfreibetrag geltend zu machen. Dieser beträgt (je nach Gewinnhöhe) zwischen 4,5 und 13% und bewirkt, dass dieser Prozentsatz des Gewinnes nicht versteuert wird.
Registrierkasse – Jahresbeleg
Nicht vergessen: Unternehmer:innen mit Registrierkasse müssen eine signierten Jahresbeleg erstellen und aufbewahren. Dieser Beleg ist außerdem verpflichtend zu prüfen. Am besten dazu die BMF-Belegcheck-App verwenden.
Belege vernichten
Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht beträgt 7 Jahre. Am 1.1.2023 können daher die Belege aus dem Jahre 2015 entsorgt werden.
Achtung: für bestimmte Geschäftsunterlagen bestehen längere Aufbewahrungspflichten: Personal (30 Jahre), Grundstücke (22 Jahre), Förderungen (idR 10 Jahre), etc.