Mit der neuestens Steuerreform werden in 2022 und den Folgejahren zahlreiche steuerliche Änderungen umgesetzt. Anbei ein kleiner Überblick über die Neuerungen
Einkommensteuer
Mit 1. Juli 2022 wird die zweite Progressionsstufe der Einkommensteuer von 35% auf 30% gesenkt. Ab 1. Juli 2023 soll die dritte Progressionsstufe der Einkommensteuer von 42% auf 40% herabgesetzt werden.
Der Familienbonus wird mit 1.7.2022 pro Kind auf 2.000,- Euro Maximum erhöht. Auch der Kindermehrbetrag steigt – auf 450 Euro.
Betriebsausgaben
Die gute Nachricht für Unternehmer:innen: endlich ist die lang ersehnte Arbeitsplatzpauschale umgesetzt worden. Diese gibt es in 2 Ausprägungen: 1.200,- jährlich oder 300,- jährlich, abhängig von Mittelpunkt der Tätigkeit und Einkünften
Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages wird von 13% auf 15% Prozent erhöht.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiuung für die Schutzmasken bleibt.
Der ermäßigte Steuersatz für die Gastronomie (5%) endet mit 31.12.2021. Achtung: eine Verlängerung wurde nicht durchgesetzt.
Mitarbeiter:innen
Die bereits erwähnte Senkung der Einkommensteuer wirkt sich direkt auf die Personalabrechnung aus. Bereits ab Jänner darf mit einem Mischsteuersatz von 32,5% gerechnet werden – ein Aufrollung im Mai bleibt aber nicht erspart. Bitte planen Sie entsprechende Kosten ein.
Geringverdiener:innen erhalten einen erhöhten Verkehrsabsetzbetrag von Euro 650,- statt Euro 400,-.
Für 2021 können wieder Corona-Prämien an Mitarbeiter:innen ausbezahlt werden. Diese Prämie ist bis zu einer Höhe von Euro 3.000,- von Lohnsteuer und Sozialversicherung befreit.
Essensgutscheine in Höhe von Euro 8,- pro Mitarbeiter:in und Arbeitstag sind steuerfrei, wenn sie im Home-Office für Zustell- oder Abholservice verwendet werden.
Fällt die Weihnachtsfeier in 2021 aus, dürfen an die Mitarbeiter:innen Weihnachtsgutscheine im Ausmaß von max 365,- Euro gewährt werden. Diese müssen zwischen 1.11.21 und 31.1.22 ausgegeben werden.
Zahlungserleichterungen
Steuerstundungen, die zwischen 22.11.21 und 31.12.21 beantragt werden, werden vom Finanzamt bis Ende Jänner 2022 genehmigt. In diesem Zeitraum werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben.
Bei Ratenvereinbarungen nach dem Covid-Ratenmodell ist eine Antrag auf Neuverteilung möglich.
Für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 wird es wiederum möglich sein, sich Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurückzahlen lassen zu können
Änderungen ab 2023/2024
Die Entlastung der Körperschaftsteuer wird erst 2023 eintreten. Dann soll die KöSt auf 24% gesenkt werden. In 2024 kommt es dann zu einer weiteren Reduktion auf 23%.
Ab 2023 wird außerdem die Wertgrenze von geringwertigen Wirtschaftsgütern von derzeit 800,- Euro auf 1.000,- Euro erhöht.