Angesichts der österreichweiten Katastrophenschäden durch Hochwasser widme ich meinen Blogbeitrag heute den steuerlichen Sonderbestimmungen für Betriebe in diesem Zusammenhang.
Aufräumarbeiten: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung der entstandenen Schäden sind voll steuerlich abzugsfähig. Dazu zählen auch die notwendigen Kosten für Reparaturen.
Anlagevermögen: zerstörte Wirtschaftsgüter können steuerlich wirksam ersetzt werden. Die Buchwerte der kaputten Gegenstände werden zur Gänze Aufwand (eine Verteilung auf die Restnutzungsdauer ist nicht mehr nötig/möglich). Investitionsbedingte Gewinnfreibeträge müssen nicht nachversteuert werden, auch wenn die Behaltefrist von 4 Jahren noch nicht abgelaufen ist (Ausscheiden aufgrund „höherer Gewalt“). Für die Ersatzbeschaffungen können erneut Gewinnfreibeträge geltend gemacht werden.
Entschädigungen: Ersatzleistungen aus Versicherungen und Förderungen sind ertragswirksam zu berücksichtigen. Sie mindern den absetzbaren Aufwand.
Finanzierung: sollte ein Kredit für den Wiederaufbau des Unternehmens nötig sein, sind Spesen und Zinsen absetzbar. Denken Sie auch an die Möglichkeit für Abgabenschulden, Lohnabgaben sowie SVS- und ÖGK-Schulden Zahlungserleichterungsansuchen (Stundung, Ratenvereinbarung) zu beantragen.
Förderung für Gewerbetreibende: die SVS und die WKO haben eine Hilfsaktion gestartet, für Mitgliedsunternehmen, die durch die Unwetter unverschuldet in Not geraten sind und keine Versicherungsdeckung besitzen. Gefördert werden 10% des entstandenen Schadens (max 20.000,- Euro). Kontaktaufnahme via Telefon (01 514 50 1010) oder Mail (hochwasser(a)wkw.at) möglich.
Gebührenbefreiung: Müssen – bedingt durch die Hochwasserkatastrophe (Verlust, Vernichtung) – Dokumente ersetzt werden, ist die Ersatzausstellung gebührenbefreit. Dazu zählen beispielweise Reisepässe, Führerscheine, Zulassungsscheine, Gewerbescheine
Herabsetzung Vorauszahlungen: Wird der Gewinn durch die getätigten Ausgaben oder mangelnde Schadensersatzzahlungen stark beeinträchtigt, ist auch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer empfehlenswert. Normalerweise ist dieser Antrag nur bis 30.9.24 möglich. Angesichts der Hochwasserkatastrophen wurde die Frist auf 31.10.24 verlängert!