Mini-One-Stop-Shop (MOSS) – gültig bis 30.6.2021
Den MOSS können Unternehmer in Anspruch nehmen, die an Nichtunternehmer elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen in EU Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben. Die Verwendung des MOSS setzt eine UID-Nummer und einen rechtzeitigen Antrag voraus. Die Antragstellung für eine Registrierung zum MOSS (EU-Schema) erfolgt elektronisch über FinanzOnline.
Der MOSS bietet die Möglichkeit, sich in einem EU Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung = MSI) zu registrieren und sämtliche unter die Sonderregelung fallende Umsätze über den MSI zu erklären und die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen. Nützt ein Unternehmer den MOSS, entfällt die Verpflichtung sich für die o.g. Leistungen in der EU in jedem Mitgliedstaat, in dem er derartige Leistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und in der Folge dort Steuererklärungen einzureichen und dort Zahlungen zu tätigen.
Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Erklärung ist bis zum 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats abzugeben. Wenn in einem Erklärungszeitraum keine unter den MOSS fallende Leistungen erbracht werden, sind sog. Nullmeldungen zu erklären. Die Entrichtung der Steuer für die über MOSS erklärten Umsätze erfolgt über den Mitgliedstaat der Identifizierung auf ein für die Zwecke des MOSS eingerichtetes Konto. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung.
Quelltext: Bundesministerium für Finanzen
Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (OSS) – gültig ab 1.7.2021
Der OSS ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren. Innerhalb der EU gibt es drei verschiedene One-Stop-Shop Schemen.
EU One-Stop-Shop (EU-OSS)
Über den EU–OSS können Unternehmen die Umsatzsteuer für ihre innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und Dienstleistungen innerhalb der EU erklären und bezahlen. Der bereits bestehende Mini-One-Stop-Shop (MOSS) wird mit 1. Juli zum EU–OSS. Ist ein Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits zum MOSS registriert, wird es automatisch zur EU–OSS-Teilnehmerin/zum EU–OSS-Teilnehmer.
Import-One-Stop-Shop (IOSS)
Über den IOSS kann die Umsatzsteuer für Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal 150 Euro innerhalb der EU elektronisch erklärt und entrichtet werden. Der Steuersatz richtet sich nach dem Recht jenes Mitgliedstaates, in dem die Beförderung der Waren endet (Bestimmungsland).
Nicht-EU–OSS (eVAT)
Nur Drittlandsunternehmen können sich für den Nicht-EU–OSS registrieren. Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer jeder Art an können über den Nicht-EU–OSS erklärt und bezahlt werden. Das bereits bestehende eVAT-Portal wird mit 1. Juli 2021 zum Nicht-EU–OSS ausgebaut. Wie beim EU–OSS, werden bestehende Teilnehmerinnen/Teilnehmer automatisch übernommen.
Quelltext: USP Service Portal