Auch in 2024 gibt es wieder zahlreiche Änderungen in den Steuergesetzen. Die wichtigsten Steuernews habe ich für Euch zusammengetragen.
Einkommensteuer: neue Tarifstufen und Steuersätze
Die Abschaffung der kalten Progression oder anders gesagt – ein Versuch die Besteuerung der Inflation anzupassen – wirkt sich auch 2024 auf die Tarifstufen und Steuersätze aus. Die neue Tabelle lautet:
Einkommen 0-12.816: keine Steuer
Einkommen 12.817-20.818: 20% Steuer
Einkommen 20.819-34.513: 30% Steuer
Einkommen 34.514-66.612: 40% Steuer
Einkommen 66.613-99.266: 48% Steuer
Einkommen 99.266-1 Mio: 50% Steuer
Einkommen ab 1 Mio: 55% Steuer
Körperschaftsteuer: Senkung des Steuersatzes
Die Körperschaftsteuer sinkt in 2024 auf 23% (statt bisher 24%).
Aufgrund einer Änderung des GmbHG wird auch die Mindestkörperschaftsteuer bei einer Reduktion des Mindeststammkapitals auf Euro 10.000,- auf Euro 500,- gesenkt.
ORF-Beitrag auch für Unternehmen
Ab 2024 ersetzt der neue ORF-Beitrag die bisherige GIS-Gebühr. Die Beitragspflicht gilt auch für Unternehmen, die Mitarbeiter:innen beschäftigen und der Kommunalsteuer unterliegen. Die Höhe ist je Gemeinde unterschiedlich.
Zuschüsse Arbeitgeber:innen erneut begünstigt
Zuschüsse für die Kinderbetreuung sind ab 2024 in Höhe von Euro 2.000,- (statt 1.000,-) von der Lohnsteuer befreit. Die Altersgrenze wird auch 14 Jahre (vormals 10 Jahre) erhöht.
Ab 2024 kann eine steuer- und abgabenfreie Mitarbeiterprämie gewährt werden. Sie beträgt max. EUR 3.000 und muss aufgrund von lohngestaltenden Maßnahmen gebunden werden (Achtung: Änderung zur bisherigen Teuerungsprämie!). Dies können Vereinbarungen mit Betriebsrat, kollektivvertragliche Ermächtigungen oder vertragliche Vereinbarung der Arbeitgeber:innen für alle Beschäftigte sein.
Grundfreibetrag wird angehoben
Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages wird ab 2024 von Euro 33.000,- (statt 30.000,-) berechnet. Der zu versteuernde Gewinn wird daher künftig – bei voller Ausnutzung – um Euro 4.950,- (statt 4.500,-) reduziert.
Gemeinnützigkeitsreformgesetz
Die Spendenabsetzbarkeit wird auf gemeinnützige Vereine und Körperschaften ausgeweitert. Dafür muss vom Parteienvertreter ein Antrag auf Spendenbegünstigung gemäß §4a/2 EStG gestellt werden.
Gesellschaftsrechtsreform
Ab 2024 soll es eine neue Gesellschaftsform, die sog. Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) geben. Sie ist wird mit einem Mindestkapital von 10.000,- Euro gegründet und soll eine einfache Beteiligung von Mitarbeiter:innen ermöglichen.
Mit der Einführung der FlexKapG ändern sich auch für die klassische GmbH einige Eckpunkte. Das Mindestkapital wird auf Euro 10.000,- gesenkt. Die Aufstockungspflicht entfällt. Mit der Änderung des Mindestkapital sinkt auch die MindestKÖSt auf Euro 500,-.