Voraussetzungen für Pauschale
Ein Arbeitsplatzpauschale steht nur zu, wenn der Steuerpflichtige zur Ausübung seiner Tätigkeit keinen anderen zurechenbaren Raum außerhalb der Wohnung nutzen kann. Dabei ist es nicht wichtig, ob dieser „andere“ Raum als typisches Büro eingerichtet ist. Die Richtlinien schreiben beispielsweise, dass ein Mechaniker auch in seiner Reparaturwerkstatt die administrativen Tätigkeiten erledigen kann. Er braucht dafür nicht unbedingt ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband.
Großes Arbeitsplatzpauschale
Voraussetzung: Steuerpflichtige übt neben seiner betrieblichen Tätigkeit keine andere aktive Erwerbstätigkeit (weder selbständig noch unselbständig) aus, die zu Einkünften von mehr als 11.000,- Euro führt. Pensionseinkünfte zählen nicht zu den aktiven Erwerbseinkünften.
Höhe: Euro 1.200,- pro Jahr
zusätzlich absetzbar: digitale Arbeitsmittel, aber kein Mobilar!
Kleines Arbeitsplatzpauschale
Voraussetzung: Steuerpflichtiger übt neben seiner betrieblichen Tätigkeit eine aktive Erwerbstätigkeit aus, die zu Einkünften von mehr als 11.000,- Euro führt.
Höhe: Euro 300, pro Jahr
zusätzlich absetzbar: digitale Arbeitsmittel, Mobilar bis 300,- pro Jahr (sofern ergonomisch geeignet)
Abgrenzung zum Arbeitszimmer
Achtung: werden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht, ist daneben kein Arbeitsplatzpauschale möglich
Sonderfall mehrere Betriebe
Werden zwei unterschiedliche betriebliche Tätigkeiten in der Wohnung ausgeführt, kann der Steuerpflichtig nur ein Arbeitsplatzpauschale geltend machen. Der Pauschalbetrag ist im Verhältnis der Betriebseinnahmen zu aliquotieren (aufzuteilen).