COVID19-Förderungen (ein Überblick am 28.11.2020)

Anbei ein Überblick über die derzeit wichtigsten Förderungen im Zusammenhang mit Covid19. Sonderförderungen für Künstler/innen, NPOs, etc sind hier nicht erfasst. Bitte kontaktieren Sie mich individuell, falls hier Bedarf besteht.

Härtefallfonds

Anspruchsberechtigte (kurz gesagt): Wer vor dem 16.3.2020 sein Unternehmen gegründet hat, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit bezieht und sozialversicherungspflichtig ist.

Voraussetzung: ein Härtefall muss vorliegen – dies wird durch 50% Umsatzeinbruch, Betretungsverbot ODER mangelnde Kostendeckung bewiesen

Höhe: mindestens 500,- Euro / max. 2000,- Euro; zusätzlich wird ein Comeback Bonus von 500,- Euro pro genehmigtem Antrag gewährt

Antrag: bei der WKO (online) bis 30.4.2021 möglich

Blogbeitrag Härtefallfonds

Video Einreichung Härtefallfonds


Corona Familienhärtefonds

Anspruchsberechtigte (kurz gesagt): Familien, die durch die Corona-Krise unverschuldet in finanzielle Notlage geraten sind

Voraussetzung: Hauptwohnsitz in Österreich, Elternteile in Kurzarbeit / Arbeitslosigkeit / Anspruchsberechtigte im Härtefallfonds, Bezug Familienbeihilfe für mindestens ein Kind im Familienverband lebend

Höhe: max. 1.200,- / Monat für max. 3 Monate

Antrag: bei Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie (auf Postweg oder online) seit 15.4.2020 möglich


Fixkostenzuschuss I

Anspruchsberechtigte (kurz gesagt): Unternehmen mit Sitz in Österreich, Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft / selbständiger Arbeit / Gewerbe, kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“

Voraussetzung: Umsatzausfall von mindestens 40%, Reduzierung der Fixkosten soweit möglich (Schadensminimierungspflicht)

Höhe: ersetzt werden bis zu 75% der Fixkosten, die in 3 aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum 16.3-15.9.2020 entstanden sind, ein Mindestbetrag von 500,- Euro muss erreicht werden. Als Fixkosten gelten:

  • Geschäftsraummieten und Pacht (wenn der Mietzins in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens steht)
  • betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
  • der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, (v) betriebliche Lizenzgebühren
  • Aufwendungen für Strom, Gas oder Telekommunikation
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen
  • für Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter EUR 12.000 beantragen ein angemessener Lohn für Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis maximal EUR 500
  • Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Antrag: bei COFAG (via Finanzonline) bis 31.8.2021 möglich, Bestätigung des Steuerberaters / Wirtschaftsprüfers / Bilanzbuchhalters meist Pflicht


Fixkostenzuschuss II (800.000)

Anspruchsberechtigte (kurz gesagt): Unternehmen mit Sitz in Österreich, Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft / selbständiger Arbeit / Gewerbe, kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“

Voraussetzung: Umsatzausfall von mindestens 30%, Reduzierung der Fixkosten soweit möglich (Schadensminimierungspflicht)

Höhe: ersetzt werden prozentuelle Fixkosten aliquot zum Umsatzausfall, die in aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum 16.9.2020-30.6.2021 entstanden sind (Aufteilung auf 2 Blöcke möglich), ein Mindestbetrag von 500,- Euro muss erreicht werden, in bestimmten Fällen vereinfachte Berechnung der Fixkosten möglich (= 30% vom Umsatzausfall, Deckelung mit 36.000,- Euro). Als Fixkosten gelten:

  • Fixkosten, wie in FKZ I beschrieben UND
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und vor dem 16. März 2020 angeschafft wurde
  • Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter die primär für die Umsatzerzielung eingesetzt werden und nicht Eigentum des Unternehmens sind
  • Leasingraten bzw. der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
  • Aufwendungen für Geschäftsführerbezüge eines Kapitalgesellschafts-Geschäftsführers (maximal EUR 2.666,67 pro Monat)
  • Personalaufwendungen zur Gewährleistung eines Mindestbetriebes und Vermeidung einer vorübergehenden Schließung (unabhängig von der Auslastung)
  • Endgültig frustrierte Aufwendungen: Aufwendungen (1. Juni 2019 bis 16. März 2020) die konkret als Vorbereitung zur Umsatzerzielung im Betrachtungszeitraum verursacht wurden, wobei der geplante Umsatz aufgrund von COVID-19 nicht realisiert werden konnte
  • Direkte Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen, wenn sie angemessen und fremdüblich sind und vor dem 16. März 2020 verrechnet wurden
  • Änderung zu FKZ I: Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten (maximal EUR 1.000) für Unternehmen, die einen FKZ 800.000 von unter EUR 36.000 beantragen

Antrag: bei COFAG (via Finanzonline) bis 30.6.2021 für Tranche 1 (80%) möglich, bis 31.12.2021 für Tranche 2 (20%) möglich, Bestätigung des Steuerberaters / Wirtschaftsprüfers / Bilanzbuchhalters meist Pflicht


Kurzarbeit

Betreffend der Sonderregelungen zur Kurzarbeit für Ihre Mitarbeiter/innen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an meine Kooperationspartnerinnen:

Mag. Barbara Hagander, Steuerberaterin / Wirtschaftsprüferin

Roswitha Szuchar, Personalbüro Szuchar


Umsatzersatz

Anspruchsberechtigte (kurz gesagt): Unternehmen, die zwischen 1. November 2020 und 6. Dezember 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen sind und die im Betrachtungszeitraum in direkt betroffenen Branchen tätig sind.

Voraussetzung: Mitarbeiter/innen dürfen nicht gekündigt werden, für den Betrachtungszeitraum darf kein Fixkostenzuschuss geltend gemacht werden

Höhe: Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz. Direkt betroffene Unternehmen und körpernahe Dienstleistungen erhalten 80 % des Umsatzausfalles . Handelsunternehmen erhalten einen gestaffelten Umsatz mit 20% / 40% / 60%. Grundsätzlich gilt: max. EUR 800.000 können ersetzt werden. Die zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300,-.

Antrag: COFAG (via Finanzonline) bis 15.12.2020 möglich (ACHTUNG KURZE FRIST!)

Blogbeitrag: Umsatzersatz – Lockdown (Version 1 – bis 16.11.2020)

Blogbeitrag: Umsatzersatz – Lockdown (Version 2 – ab 23.11.2020)


Investitionsprämie

Anspruchsberechtigte (kurz gesagt): Unternehmen, die materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen zwischen dem 01.08.2020 und 28.02.2021 tätigen

Voraussetzung: Sitz in Österreich, keine Einschränkung auf Unternehmensgröße oder -branche

Höhe: 7 % der förderfähigen Investitionen und 14 % bei Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit, Untergrenze: EUR 5.000,- ohne USt. (Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag), Obergrenze: EUR 50 Mio. ohne USt.

Antrag: AWS (online) bis 28.2.2021 möglich


Liquiditätshilfen

  • Zahlungserleichterungen für Schulden bei Finanzamt
  • Zahlungserleichterungen für Schulden bei Gebietskrankenkasse
  • Beantragung von Überbrückungskrediten mit AWS Garantie
  • Steuerersparnis 2019 durch Verlustrücktrag negatives Ergebnis 2020
  • Steuerersparnis 2020 durch Nutzung degressive Afa

ACHTUNG: STEUERPFLICHTIG ODER STEUERFREI?

Liebe Blogleser/innen, bitte beachten Sie, dass die Covid-Förderungen steuerlich nicht einheitlich behandelt werden. Manche Beträge sind steuerfrei, manche kürzen die Ausgaben und manche sind voll steuerpflichtig. Daher jedenfalls alle Förderungen ihrer Steuerberaterin melden, damit eine umfassende und richtige Beurteilung erfolgen kann. Ich bin gerne für Sie da!