Corona hinterlässt leider immer noch Spuren und da ich in letzter Zeit immer häufiger gefragt werde, was im Falle einer Schließung des Betriebes zu tun ist, anbei ein kleine Kurzanleitung.
Gewerbe
Liegt ein Gewerbeschein vor, so ist dieser bei der zuständigen Stelle (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) zurückzulegen. Dies kann persönlich oder auch online geschehen. Mit der Meldung erfolgt eine Löschung aus dem Gewerberegister.
Sozialversicherung
Die Schließung des Betriebes ist auch an die SVS zu melden. Die kann persönlich oder via mail an das Versicherungsservice [vs(a)svs.at] Die Pflichtversicherung endet am Ende des Kalendermonats der Rücklegung der Gewerbeberechtigung. Krankenversichert ist man noch für einen Zeitraum von 6 Wochen, danach entfällt der Versicherungsschutz zur Gänze.
Achtung im Zeitpunkt der Schließung werden etwaige ausstehende Berichtigungen von SVS Beiträgen aus den Vorjahren unmittelbar fällig. Die Zeitverzögerung von 2-3 Jahren ist hinfällig.
Finanzamt
Die Meldung der Betriebsaufgabe an das Finanzamt erfolgt über das Finanzonline-Portal. Unter weitere Services finden sie einen eigenen Antrag, der auszufüllen ist.
Achtung: mit Beendigung des Betriebes wird auch die ggf vorhandene UID-Nummer auf den Stichtag der Schließung begrenzt. Sie erhalten dazu einen gesonderten Bescheid. Ab diesem Zeitpunkt ist die UID ungültig.
Firmenbuch
Ist ihr Einzelunternehmen im Firmenbuch eingetragen oder haben sie ihr Unternehmen in Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft geführt, ist auch unverzüglich eine Löschung beim Firmenbuch zu beantragen. Beachten Sie, dass zur Auflösung einer Kapitalgesellschaft ein Gesellschafterbeschluss (GmbH) bzw eine Hauptversammlung (AG) nötig ist. Erst nach vollständiger Liquidation und Sperrfrist (für Gläubigeraufruf) wird erfolgt bei Kapitalgesellschaften die endgültige Löschung beim Firmenbuch.
Liquidation
Das Betriebsvermögen ist zu liquidieren. Waren und Anlagevermögen müssen verkauft oder ins Privatvermögen übernommen werden. Achtung: die Privatentnahme gilt gesetzlich als Eigenverbrauch und dieser führt zu einer (ust-pflichtigen) Einnahme!
Offene Forderungen sind einzutreiben und offene Verbindlichkeiten zu begleichen. Danach sind bestehende Bankkonten (Giro+Sparkarte), Depots und Schließfacher aufzulösen.
Verträge sind ebenfalls zu beenden. Denken sie dabei an Miet- oder Leasingverträge, Versicherungen, Lizenzen, Rahmen(liefer)verträge uä. Auch Arbeitsverhältnisse sind fristgerecht zu kündigen und Abmeldungen bei der Gebietskrankenkasse vorzunehmen.
Eine Schlussbilanz ist zu erstellen und ein etwaiger Aufgabegewinn oder -Verlust in der Steuererklärung des Beendigungsjahres zu erklären.
Anmerkung der Verfasserin: dieser Blogbeitrag enthält die wichtigsten Aspekte der Betriebsschließung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!