Aktivpension – Arbeiten in der Pension

Es ist beschlossen: Ab dem 1. Jänner 2027 werden Personen, die nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig sind, sowohl im Sozialversicherungsrecht als auch im Steuerrecht finanziell entlastet. Dabei ist sowohl die Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Regelpensionsalter („Zuverdiener/innen“) als auch der Aufschub der Inanspruchnahme einer Alterspension über das Regelpensionsalter hinaus („Aufschieber/innen“) begünstigt.

Aktivitätsfreibetrag bei Einkommensteuer

Die Steuerbegünstigung wird durch einen Freibetrag verwirklicht. Die Bemessungsgrundlage für das Einkommen mindert sich um 1.250,- pro Monat (dh 15.000,- pro Kalenderjahr). Damit bleibt dieser Betrag defacto steuerfrei. Achtung: der Betrag gilt pro Monat! Wer zb nur 10 Monate arbeitet, erhält nur einen Freibetrag von 12.500,-!

Der Aktivitätsfreibetrag gilt für Aufschieber/innen und Zuverdiener/innen. Voraussetzung ist das Erreichen des inländischen gesetzlichen Regelpensionsalters, der Anspruch auf eine Alterspension und begünstigte Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit. Zuverdiener/innen müssen außerdem eine Mindestzahl an Versicherungsmonaten aufweisen (Männer 480 Mo, Frauen zunächst 408 Mo im Jahr 2027 – einschleifend auf 480 Mo im Jahr 2033).

Begünstigte Einkünfte sind alle betrieblichen Einkünfte oder Einkünfte aus Anstellung. Achtung: sie müssen aktiv sein (dh keine Begünstigung für andere Pensionseinkünfte, Betriebsverpachtungen, Versorgungsrenten, Kapitaleinkünften etc)

Antragspflicht

Vorsicht: der Aktivitätsbeitrag muss beantragt werden! Er wird nicht automatisch berücksichtigt.

Werden die begünstigten Einkünfte im Rahmen einer Anstellung bezogen, kann der Aktivitätsfreibetrag im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Dazu ist das Formular E35 auszufüllen.

Bei betrieblichen Einkünften ist der Antrag im Rahmen der Steuererklärung zu stellen.

Begünstigung bei Sozialversicherung

Bei Zuverdiener/innen und Aufschieber/innen entfällt der Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung. Für Selbständige wird der Beitrag, der von der versicherten Person zu leisten ist, entsprechend reduziert, sodass sie genau im selben Verhältnis entlastet werden.

Quelle: BMF, Sozialministerium