Auch in 2025 gibt es wieder zahlreiche Änderungen in den Steuergesetzen. Die wichtigsten Steuernews habe ich für Euch zusammengetragen.
Einkommensteuer: neue Tarifstufen und Steuersätze
Die Abschaffung der kalten Progression oder anders gesagt – ein Versuch die Besteuerung der Inflation anzupassen – wirkt sich auch 2025 auf die Tarifstufen und Steuersätze aus. Die neue Tabelle lautet:
Einkommen bis 13.308: keine Steuer
Einkommen über 13.308 bis 21.617: 20% Steuer
Einkommen über 21.617 bis 35.836: 30% Steuer
Einkommen über 35.836 bis 69.166: 40% Steuer
Einkommen über 69.166 bis 103.072: 48% Steuer
Einkommen über 103.072 bis 1 Mio: 50% Steuer
Einkommen über 1 Mio: 55% Steuer
Reisekosten
Das amtliche Kilometer für PKW wird auf 0,50 Euro (statt 0,42 Euro) angehoben. Das km-Geld für Motorräder und Fahrräder wird an das km-Geld für die berufliche PKW-Nutzung angepasst und beträgt ebenfalls 0,50 Euro / km. Für Mitfahrer/innen können ab 2025 0,15 Euro verrechnet werden. Ebenso wird die Obergrenze für verrechenbarer Fahrrad-Kilometer verdoppelt (nunmehr Euro 3.000 km).
Taggelder erhöhen sich auf 30 Euro (statt 26,40 Euro). Nächtigungsgelder werden auf 17 Euro angepasst (statt 15 Euro).
Bilanzierung – Größenklassen
Die Schwellenwerte für die Berichts- und Prüfungspflichten werden (rückwirkend für das Jahr 2024) ebenfalls angehoben.
Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatz | Arbeitnehmer/innen |
mikro | 450.000 | 900.000 | 10 |
klein | 6,25 Mio | 12,5 Mio | 50 |
mittelgroß | 25 Mio | 50 Mio | 250 |
groß | darüber | darüber | darüber |
Kleinunternehmen
Die Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer wird auf 55.000,- Euro Umsatz angehoben. Achtung im Gegensatz zu der bis 2024 geltenden Grenze von 35.000,- handelt es sich bei der neuen Grenze um eine BRUTTO-Grenze!
Neue Toleranzgrenze: 10% (dh 60.000,-). Bei Überschreitung kommt es zu einem Wechsel in die Steuerpflicht.
Wechsel in die Steuerpflicht: die Jahresbetrachtung fällt weg. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung ist für alle danach ausgeführten Umsätze die Befreiung nicht mehr anwendbar und unterjährig ein Wechsel in die Ust-Pflicht verpflichtend.
Ab 2025 können ust-befreite Kleinunternehmen immer (unabhängig von der Höhe) die vereinfachte Rechnungsausstellung der Kleinstbetragsrechnung anwenden. Die Grenze von Euro 400,- Umsatz gilt nur mehr für ust-pflichtige Unternehmen. Die Mindestmerkmale sind: Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des (leistenden) Unternehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder der Leistung, Liefer-/Leistungsdatum, Bruttobetrag, Hinweis auf Steuerbefreiung.