Investitionsfreibetrag (IFB) – neu 2023

Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform wird in § 11 EStG der neue Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als wirtschaftsfördernde Maßnahme eingeführt. Zusätzlich zur der Abschreibung können im Jahr der Anschaffung „fiktive“ Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelte Buchhaltung ermittelt wurde (keine Pauschalierung!)

Welche Wirtschaftsgüter sind betroffen?

Begünstigt für den Investitionsfreibetrag sind Wirtschaftsgüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind.

Nicht begünstigt sind:

  1. Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
  2. Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, also insbesondere Gebäude sowie Pkw und Kombi
  3. sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter,
  4. unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  5. gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  6. Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Wie hoch ist der Investitionsfreibetrag?

Der Investitionsfreibetrag beträgt

  • 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw.
  • 15 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.

In der Öko-IFB-Verordnung kann man nachlassen, welche Wirtschaftsgüter höher begünstigt sind. Im derzeit vorliegenden Entwurf sind hier beispielsweise genannt: E-Ladestationen, (Transport)Fahhräder, Photovoltaikanlagen.

Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1 Mio. Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

Wie kann ich den Investitionsfreibetrag geltend machen?

Der Freibetrag ist in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen. Die Inanspruchnahme des Freibetrages ist im Anlageverzeichnis auszuweisen.

Achtung: Nachversteuerung!

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetragin Anspruch genommen worden ist, vor Ablauf der Behaltefrist von vier Jahren (Fristenberechnung taggenau) aus dem Betriebsvermögen aus, muss eine Nachversteuerung erfolgen. Es entsteht damit eine „fiktive“ Betriebseinnahme, die nur unterbleibt, wenn das Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs ausscheidet.