Heiß ersehnt – aber nicht für alle wirksam – die Energiekostenpauschale für Klein- und Kleinstunternehmen. In diesem Blogbeitrag erläutere ich Euch die Anspruchsvoraussetzungen und die Möglichkeiten zur Einreichung.
Anspruchsvoraussetzungen
- Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich
- Jahresumsatz 2022 zwischen 10.000,- und 400.000,- Euro
- nicht antragsberechtigt u.a.: Unternehmen der Branchen Energie, Finanz- und Versicherungswesen, Realitätenwesen und Landwirtschaft sowie freie Berufe
Die Anspruchsvoraussetzungen können über einen Selbstcheck online geprüft werden. Achtung: für den Selbstcheck benötigen Sie ihre ÖNACE-Kennzahl. Sollten Sie Ihren ÖNACE Code nicht kennen, können Sie sich direkt an die Statistik Austria wenden (Hotline 01/71128-8686 oder Online-Abruf auf dem Portal der Statistik Austria).
Klicken Sie für den Selbstcheck: hier
Einreichungen
Die Förderung in Form der Energiekostenpauschale kann im Zeitraum 8.8.2023 bis 30.11.2023 eingereicht werden. Der Antrag erfolgt direkt über das USP (Unternehmensserviceportal). Wer das Portal selbst nicht kennt – hier geht es zu meinem Blog zu diesem Thema.
Die Förderung muss persönlich eingereicht werden. Eine Antragstellung durch eine Steuerberater:in ist nicht möglich!
Höhe der Förderung
Die Energiekostenpauschale wird abhängig von Branche, Umsatz und der Förderungsperiode pauschal ermittelt und beträgt max. 2.475,- Insgesamt gibt es 3 Förderzeiträume – Achtung: Mehrfachanträge oder Änderungen sind nicht möglich.
Die Förderung unterliegt den de-minimis Bestimmungen. Dh sie dürfen in den letzten 3 Jahren vor Antragsstellung keine anderen de-minimis Förderungen erhalten haben, die insgesamt über 200.000,- Euro liegen (Anmerkung: Die Summe der de-minimis Förderungen ist im Transparenzportal abrufbar).
Die Förderung wird nach Ausfüllen des Antragsformulars berechnet und angezeigt.
Versteuerung
Die Förderung in Form der Energiekostenpauschale ist steuerpflichtig! Keine Steuerbefreiuung!