Zusammenfassung
Um die während der Covid19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu entschärfen, wurde für Abgabenschulden, die überwiegend Covid-19-bedingt zwischen 15. März 2020 und 31. März 2021 aufgebaut wurden, eine Sonderregelung geschaffen.
Die Beantragung für Ratenzahlungen für Abgabenschulden erfolgt über FinanzOnline und für die geschuldeten gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Mitarbeitern über die ÖGK.
- Bis 31. März 2021 gestundete Abgaben können in Raten über zwei Phasen zurückgezahlt werden. Phase 1 umfasst 15 Monate und Phase 2 umfasst 21 Monate (insgesamt 36 Monate)
- Stundungszinsen werden verrechnet. Sie liegen 2 % über dem Basiszinssatz (d.h. derzeit 1,38 %)
Phase 1
- Anträge an die Finanz müssen zwischen 4. März und 31. März 2021 eingebracht werden; in der Sozialversicherung werden die Dienstgeber um Antragstellung im März ersucht
- Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 1: 1. April 2021 bis 30. Juni 2022
- Die Raten müssen angemessen sein, während der Phase 1 müssen zumindest 40 % des Abgabenrückstandes zurückgezahlt werden
Phase 2
- Anträge an die Finanz müssen noch vor 31. Mai 2022 eingebracht werden (ÖGK bis zum 30. Juni 2022)
- Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 2: 1. Juli 2022 bis 31. März 2024
- Gegenstand der Phase 2 sind Beiträge, für die bereits ein Ratenzahlungsmodell in Phase 1 gewährt wurde, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten
- Voraussetzung dafür ist, dass in Phase 1 zumindest 40 % des Abgabenrückstandes zurückgezahlt wurde und kein Terminverlust eingetreten ist
- In Phase 2 benötigt es einen Nachweis der Einbringlichkeit durch den Abgabenschuldner (Details für die Finanz folgen per Verordnung)
- Je höher der Betrag der Abgabenschulden und je länger die Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung, desto höher sind die Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise (z.B. aktuelle Daten aus der Buchhaltung)
In beiden Phasen kann bei der Finanz jeweils einmal eine Neuverteilung der Raten beantragt werden; in der Sozialversicherung erfolgt eine individuelle Regelung im Einzelfall.
Quelle: WKO
Update 27.2.2021: Das Nationalratsplenum hat am 24.2. das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Damit werden zahlreiche steuerliche COVID-Maßnahmen bis Ende Juni 2021 verlängert: auch Verschieben des COVID-Ratenzahlungsmodells um 3 Monate!