Vorübergehende Erhöhung Investionsfreibetrag

Für den beschränkten Zeitraum 11/25-12/26 wurde der Investitionsfreibetrag für Unternehmen erhöht. Statt bisher 10% für allgemeine Investitionen und 15% für ökologische Investitionen wurden die Prozentsätze wie folgt angepasst:

NEU: allgemeine Investitionen 20% – ökologische Investitionen 22%

Unverändert gilt: begünstigte Investitionen sind in Anlagevermögen (Hardware und Software, Büro- und Geschäftsausstattung) und Öko-Technologien möglich. In der Öko-IFB-Verordnung kann man nachlesen, welche Wirtschaftsgüter höher begünstigt sind. Beispielsweise sind dort genannt: E-Ladestationen, (Transport)Fahrräder, Photovoltaikanlagen. Keine Begünstigung ist bei PKW (außer Elektro-Auto), Gebäuden, Finanzanlagen, GWG und gebrauchten Wirtschaftsgütern möglich.

Die Behaltefrist beträgt 4 Jahre und die Investition ist im Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 zu tätigen.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt darf der Investitionsbetrag in voller Höhe im Jahr der Anschaffung zusätzlich zu der aliquoten Abschreibung geltend gemacht werden. Achtung: bei Nutzung des Investitionsbetrages ist die Geltendmachung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ausgeschlossen.