Das neue Pfandsystem stellt uns nicht nur logistisch vor eine Herausforderung, sondern hat auch Auswirkungen auf die Buchführung. Die Behandlung von Einwegpfand wird hier – getrennt nach Gewinnermittlungsart – näher dargestellt.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Einwegpfand ist ein sogenannter durchlaufender Posten. Es findet kein Leistungsaustausch statt, da das Pfand im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt wird. Daher unterliegt das Einwegpfand auch keiner Umsatzsteuer.
Gemäß §4/3 EStG scheiden durchlaufende Posten aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aus. Das Einwegpfand ist daher keine Ausgabe beim Kauf von Getränken und auch keine Einnahme bei Rückgabe der Pfandverpackung. Lediglich bei Schwund oä wäre die Ausgabe gewinnmindernd.
Doppelte Buchhaltung
Genauer betrachtet handelt es bei Einwegpfand um eine Kaution. Daher muss ein Bestandskonto angelegt werden, dass als Forderung/Verbindlichkeit, ggf unter den Vorräten, auszuweisen ist. Die administrative Abwicklung halte ich persönlich für schwierig – insbesondere stellt sich mir die Frage, ob in weiterer Konsequenz auch eine Inventur des Pfandgutes zum Jahresende erfolgen muss, um Bestand oder Werthaltigkeit der Forderung prüfen zu können (tbd).