Das Ende des Geschäftsjahres 2023 naht und für uns Unternehmer:innen gibt es einige Punkte, die zum Jahreswechsel zu beachten sind. Anbei die wichtigsten TO DOs.
Weihnachtsgeschenke für Kund:innen
Zunächst die schlechte Nachricht: Weihnachtsgeschenke für Kunden und Kooperationspartnerinnen sind steuerlich nicht absetzbar. Eine kleine Ausnahme gibt es jedoch: Kundengeschenke, die aus Werbezwecken überlassen werden und auch entsprechende Werbewirkung entfalten sind, sind erlaubt. Typische Weihnachtsgeschenke sind daher mit Logo oder Firmennamen versehene Kleinigkeiten (Kalender, Stifte, …)
Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter:innen
Sachzuwendungen bis jährlich Euro 186,- pro Mitarbeiterin sind für diesen steuerfrei. Zu den Sachzuwendungen zählen auch Geschenkgutscheine, sofern sie nicht in Bargeld ablösbar sind. Die gewährten Geschenke sind sog. freiwillige Sozialaufwendungen des Unternehmens und damit steuerlich absetzbar.
Teuerungsprämie für Mitarbeiter:innen
Zulagen und Bonuszahlungen, die die Arbeitgeber:innen im Kalenderjahr 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu 2.000 EUR jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei (betrifft Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge). Zusätzlich können 1.000 EUR abgabenfrei ausbezahlt werden, wenn dies aufgrund eines sog. lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG erfolgt (d.s. in der Regel Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung).
GWG kaufen
Die Veranstaltung einer Weihnachtsfeier ist möglich – sollte aber den Wert von 365,- Euro pro Jahr pro Mitarbeiter nicht übersteigen, da sonst dieser sog. geldwerte Vorteil beim Mitarbeiter steuerpflichtig ist
Grundsätzlich ist klar: wer Geld ausgibt, spart Steuern durch niedrigeren Gewinn. Bitte beachten Sie aber, dass der Erwerb von Wirtschaftsgütern über 1.000,- Euro zu einer Verteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgüters führt. Eine Ausnahme sind die sogenannten Geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG). Sie können sofort zur Gänze als Ausgabe geltend gemacht werden.
Wichtig: für Kleinunternehmer gilt die Grenze von 1.000,- als Bruttogrenze; für ust-pflichtige Unternehmer ist diese Grenze netto zu berücksichtigen.
Gewinnfreibetrag – investitionsbedingt
Haben Sie Gewinne über Euro 30.000,- erzielt? Dann ist es möglich durch den Kauf von bestimmten abnutzbaren, neuen und körperlichen Wirtschaftsgütern oder bestimmten Wertpapieren eine Gewinnfreibetrag geltend zu machen. Dieser beträgt (je nach Gewinnhöhe) zwischen 4,5 und 15% und bewirkt, dass dieser Prozentsatz des Gewinnes nicht versteuert wird.
Investitionsfreibetrag
Vom investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu unterscheiden ist ab 2023 der Investitionsfreibetrag. Dieser ist besonders für Gegenstände interessant, die dem Bereich der Ökologisierung zuzurechnen sind. Der Investionsfreibetrag beträgt dort 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbarem Anlagevermögen. In der Öko-IFB-Verordnung kann man nachlassen, welche Wirtschaftsgüter höher begünstigt sind. Beispielsweise sind dort genannt: E-Ladestationen, (Transport)Fahrräder, Photovoltaikanlagen. Achtung: Gewinnfreibetrag und Investitionsfreibetrag dürfen nicht kombiniert werden.
Registrierkasse – Jahresbeleg
Nicht vergessen: Unternehmer:innen mit Registrierkasse müssen eine signierten Jahresbeleg erstellen und aufbewahren. Dieser Beleg ist außerdem verpflichtend zu prüfen. Am besten dazu die BMF-Belegcheck-App verwenden.
Belege vernichten
Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht beträgt 7 Jahre. Am 1.1.2024 können daher die Belege aus dem Jahre 2016 entsorgt werden.
Achtung: für bestimmte Geschäftsunterlagen bestehen längere Aufbewahrungspflichten: Personal (30 Jahre), Grundstücke (22 Jahre), Förderungen (idR 10 Jahre), etc.