Verlustersatz (COVID-Förderung)

Die nächste Covid-Förderung, die seit kurzem verfügbar ist und daher im letzten Blog-Beitrag zu Covid-Förderungen noch nicht enthalten war …

Antragstellung

Der Antrag erfolgt über Finanzonline und kann bis 31.12.2021 eingereicht werden.

Anspruchsberechtigte

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachter Umsatzausfall von mindestens 30%.
  • Das Unternehmen hat schadensmindernde Maßnahmen gesetzt
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein.
  • das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) befunden haben.

Voraussetzungen

  • Umsatzausfall von mindestens 30% im Vergleichszeitraum (16.9.20-30.6.21)
  • Verlustersatz muss mindestens 500,- Euro erreichen
  • Antrag durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter

Betrachtungszeitraum

  • Zeitraum 16.9.2020 und 30.6.2021
  • Bis zu 10 zusammenhängende Monate

Förderhöhe

  • 70% oder 90% des ermittelten Verlustes
  • Deckelung mit 3 Millionen Euro
  • kann nicht gleichzeitig mit Umsatzersatz beantragt werden („Lücke“ stört nicht)
  • kann nicht gleichzeitig mit FKZ II beantragt werden

Ermittlung Verlust

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller in den maßgeblichen Betrachtungszeiträumen erleidet. Der Verlust ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens.

Der ermittelte Verlust ist um Zuwendungen zu kürzen, die dem Unternehmen bereits ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden, soweit sie in den ausgewählten Betrachtungszeitraum fallen. Das sind:

  • Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen betragen
  • Versicherungsleistungen
  • Zuwendungen von Gebietskörperschaften: inkl. Lockdown-Umsatzersatz und FKZ 800.000
  • Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

Antragsfristen

Tranche 1:

  • Kann ab 16. Dezember 2020, spätestens aber bis 30. Juni 2021 beantragt werden
  • Umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes
  • Die Höhe des Umsatzausfalles sowie des Verlusts ist bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung)

Tranche 2:

  • Kann ab 1. Juli 2021, spätestens aber bis 31. Dezember 2021 beantragt werden
  • Der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz kommt zur Auszahlung
  • Es sind gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen
  • Bei Beantragung der Tranche II sind die Höhe des Umsatzausfalls sowie der Verluste durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter mittels einer gutachterlichen Stellungnahme bis 31. Dezember 2021 zu bestätigen (Endabrechnung) und der Antrag ist von diesem einzubringen.