Härtefallfonds und Corona-Hilfspaket

In Zeiten von Corona und Umsatzeinbrüchen ist für Unternehmen eines besonders wichtig: die Beschaffung von Liquidität. Die Bundesregierung hat dafür mehrere Maßnahmen gesetzt. Besonders für EPU relevant sind der Härtefallfonds (Phase 1 und 2) und das Corona Hilfspaket (Garantien für Betriebsmittelkredite und Fixkostenzuschüsse).


Härtfallfonds – Phase 1


Einreichung:

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

Anspruchsberechtigte:

•Ein-Personen-Unternehmer •Kleinstunternehmer als natürliche Person, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen. •Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind •Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten •Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende •Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich) 

Beweis eines Härtefalls:

• Nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder •behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder • Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres

Ausschlussgründe:

•Land- und Forstwirte sowie Non-Profit-Org. •Verdienst unter 5.527,92 Euro p.a. oder Verdienst über 33.812 Euro laut letztgültigem E-Bescheid (Nettoeinkommen=Einkommen-Einkommensteuer) •Weitere monatliche Einkünfte über 460,66 (Geringfügigkeitsgrenze) •Mehrfachversicherung in der KV oder PV •Unternehmensgründung ab 1.1.2020 •Zahlungen von Gebietskörperschaften aus COVID-19

Soforthilfe:

•Bei einem Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro •Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro  •Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.  


Härtfallfonds – Phase 2


Einreichung erst ab 16.4.2020 möglich => Informationslink:

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

Anspruchsberechtigte:

Grundsätzlich wie bei Phase 1, aber folgende Verbesserungen: • Ober- und Untergrenze entfallen • Nachweis der Selbständigkeit durch SV-Anmeldung und letztverfügbaren Steuerbescheid (Einkünfte aus Selbständigkeit müssen vorhanden sein) Pflicht • Jungunternehmer (SV-Meldung zwischen 1.1-15.3.20) dürfen beantragen • Mehrfachversicherung und Nebenverdienste möglich – aber Einbeziehung in die Deckelung

Auszahlung:

•80% des Verdienstentganges wird ersetzt (90% wenn monatlicher Verdienst unter 966,65 und keine Nebenverdienste) •Deckelung: max. 2.000,- pro Monat für max. 3 Mo •Verdienstentgang = COVID-Monat (16.3.20-15.4.20) – Einkommen alt (=> lt. letztem E-Bescheid oder Durchschnitt der lt. 3 E-Bescheide) / optional Vergleich mit 16.3.19-15.4.19 •Jungunternehmer: pauschal 500,-


Corona Hilfsfonds – Garantie


Einreichung:

Single-Point of Contact  ist die Hausbank. Diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus. Je nach Unternehmen wird dieser Antrag dann an die Oesterreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weitergeleitet.

Garantie für Betriebsmittelkredite:

•100% der Kreditsumme aus Betriebsmittelkrediten durch Garantie der Republik gedeckt (bis 500 TEUR) •90% der Kreditsumme aus Betriebsmittelkrediten durch Garantie der Republik gedeckt (über 500 TEUR) •Höhe: max. 3 Monatsumsätze / max. 120 Mio Euro •Laufzeit: max. 5 Jahre •Kreditsatz: max. 1%, Garantieentgelt: 0,25-2%

Ausschlussgründe:

•Standort und Geschäftstätigkeit des Unternehmens außerhalb Österreich •Boni an Vorstände (sofern über 50 % des letzten Jahres), Investitionen, Umschuldungen, Dividendenzahlungen


Corona Hilfsfonds – Fixkostenzuschuss


Registrierung erst ab 15.4.2020 möglich => Informationslink:

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html

Voraussetzungen:

•Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein •Umsatzverlust von zumindest 40%, durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist •Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten. •Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren

Definition Fixkosten:

•Geschäftsraummieten (sofern nicht reduziert und umb im Zusammenhang mit Geschäftstätigkeit) •Versicherungsprämien •Zinsaufwendungen (sofern nicht gestundet) •betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungs-verpflichtungen (sofern nicht reduziert/gestundet) •Lizenzkosten •Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation. •Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren. •Unternehmerlohn (max. 2.000,- / Mo)

Auszahlung:

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund: •40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung •60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung •80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank nach Feststellung des Schadens durch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater NACH Ende des Wirtschaftsjahrs 2020