Die Steuerreform 2020 bringt zahlreiche Änderungen – viele davon betreffen auch Kleinunternehmer. Dieser Beitrag fasst die wesentlichen Eckpunkte für Euch zusammen:

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Umsatzsteuer
Die Kleinunternehmer-Grenze wird von 30.000,- Euro auf 35.000,- Euro angehoben. Bleibt Ihr unter dieser Grenze muss auf die eigene Leistung keine Umsatzsteuer verrechnet werden. Im Gegenzug darf sich aber die Vorsteuer aus Einkäufen nicht zurückgeholt werden. Die 15%ige Toleranzgrenze (einmalige Überschreitung in 5 Jahren) bleibt erhalten.
Einkommensteuer
Statt der Ermittlung des Gewinnes durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann ab 2020 der Gewinn unter Anwendung einer Pauschalierung für die Betriebsausgaben ermittelt werden.
Voraussetzungen:
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb
- Einnahmen betragen max. 35.000,- Euro pro Jahr
Berechnung:
- pauschale Betriebsausgaben = % der Betriebseinnahmen (45% bei Handel und Produktion, 20% bei Dienstleistung)
- Gewinn = Betriebseinnahmen – pauschale Betriebsausgaben – Sozialversicherung – Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag)
Vorteil:
Neben der Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entfällt auch die Führung eines Wareneingangsbuches und eines Anlagenverzeichnisses!
Sozialversicherung
Auch in der Sozialversicherung soll die Kleinunternehmergrenze auf 35.000,- (derzeit 30.000,-) angehoben werden. Die Einkommensgrenze beträgt voraussichtlich 5.527,92 (derzeit 5.361,72). Eine finale Kundmachung ist aber bis dato noch nicht erfolgt (Quelle: WKO)
Sonstige Änderungen
Folgende Änderungen gelten für alle Unternehmer/innen und sind daher auch für Kleinunternehmen anwendbar:
- Krankenversicherungsbeiträge sinken um 0,85 Prozentpunkte
- Grenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter wurde auf 800,- Euro erhöht