Neuerungen in 2016

 

Foto: (c) Denise/pixelio.de

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Herzlich Willkommen im neuen Jahr, welches nicht nur neuen Schwung und Elan bringt, sondern auch einige Änderungen in der bestehenden Gesetzeslage. Anbei die meiner Meinung nach wichtigsten Änderungen, die ihr unbedingt wissen solltet:

 

Sozialversicherung (GSVG)

Krankenversicherung

Die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung wird ab 1.1.2016 auf die Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt (2016: € 415,72). Bei keinen oder geringfügigen Einkommen ergibt sich damit ein Mindestkrankenversicherungsbeitrag von EUR 31.60 im Monat. In der Pensionsversicherung gibt es keine Änderung!

Beitragszeitraum

Wem die quartalsweise Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge unangenehm ist, kann ab 2016 auf Wunsch auch in monatlichen Teilbeträgen einzahlen. Wer monatsweise einen Einziehungsauftrag erteilen will, muss dazu eine Ermächtigung an den Versicherungsträger erteilen.

Formular

 

Einkommensteuer

Einkommensteuer-Tarife

Die Einkommensteuertarife ändern sich ab 2016. Für die geringfügigen Verdiener ändert sich weitgehend nichts, aber die Vielverdiener werden mit einem maximalen Grenzsteuersatz von 55% belastet.

Tabelle

Kapitalertragssteuer

Die KESt für Dividenden und Ausschüttungen steigt auf 27,5%. Die KESt für Zinsen und Spareinlagen bleibt bei 25%.

Verlustvorträge

Verluste, entstanden ab 2013, werden ab 2016 auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner unbegrenzt vortragsfähig. Solltet ihr also große Investitionen und Aufwendungen in den Vorjahren gehabt oder in Folgejahren haben werden, so gewährt euch die neue Gesetzeslage ab 2016 eine steuerliche Erleichterung.

 

Umsatzsteuer

Steuersatz 12%

Der 12% Steuersatz (derzeit für Wein ab Hof – Verkauf) wird abgeschafft.

Steuersatz 13%

Einführung eines neuen Steuersatz in Höhe von 13%, der insbesondere für folgende Waren und Dienstleistungen gilt:

  • Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen
  • Film- und Zirkusvorführungen, sowie Leistungen von Schaustellern
  • Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen
  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (Ausnahme Frühstück, Halb- und Vollpension)  – erst ab 1.5.2016
  • u.v.m

 

Registrierkassenpflicht

Unternehmen haben zur Einzelerfassung der Bar-Umsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn

  • der Jahresumsatz (bar und online kumuliert) je Betrieb € 15.000,– und
  • die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500,– im Jahr überschreiten.

Der Begriff „Barumsätze“ umfasst auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte, die Hingabe von Barschecks oder ausgegebenen Gutscheinen, Bons, etc. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Registrierkassenpflicht eintritt.

Achtung: Der klassische Kassensturz ist nicht mehr erlaubt!

Tipp: Bei Anschaffung einer Registrierkasse können EUR 200,- als Prämie vom Finanzamt beantragt werden. Dazu ist – nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Investition – das Formular E108c der Steuererklärung beizulegen.

 

Belegerteilungspflicht

Im Zuge der Registrierkassenpflicht eine etwas in den Medien vernachlässigte Regelung, aber dafür nicht minder relevant für uns Unternehmer/innen:

Für jedes Unternehmen (unabhängig von Registrierkassenpflicht ja/nein) besteht ab 1.1.2016 die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen.

Pflicht-Bestandteile des Beleges:

  • Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens
  • fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden
  • Tag der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
  • Betrag der Barzahlung

 

Quelltext: (c) WKO, leicht adaptiert und ergänzt

2 Beiträge

  1. Danke Barbara Huber für die übersichtlichen Tipps.

    Registrierkassenpflicht betrifft mich zum Glück nicht da ich für alle Veranstaltungen und Dienstleistungen Rechnungen stelle und nichts bar kassiere – falls jemand doch bar zahlen möchte werde ich wie bisher auch schon einen Beleg ausstellen und dem Kunden einen Durchschlag mitgeben, dieser darf auch handschriftlich sein oder?

    Freundliche Grüße
    Florian Oberpeilsteiner

  2. admin sagt:

    Gerne Florian Oberpeilsteiner; sofern Du nicht unter die Registrierkassenpflicht fällst, gilt „lediglich“ die Einzelbelegerteilungspflicht. Einen entsprechenden Beleg darfst du auch handschriftlich ausstellen. lg Barbara Huber

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